HELENE GISY

Ihren perpetuierten Stifterwillen zu schützen liegt im öffentlichen Interesse

Im Interesse
 einer Minderheit liegt es,
Ihren Stifterwillen
zu brechen.
 

Hat der ehrenamtlich tätige Vorstand, in kollusiver Absprache mit der Aufsichtsbehörde, dem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, den perpetuierten Willen der Stifterin Helene Gisy, pflichtwidrig gebrochen? 

Die Antwort ist eindeutig.  

 

Wollte der 9.Senat dem Vorstand über die Klippe helfen ?  

Die gesetzliche Grundlage für den Schutz des Stifterwillen ist das Bürgerliche Gesetzbuch und das Nds.Stiftungsgesetz..    

BGB § 83 Abs.. (1) (2).

Am 23. August 2023 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandgerichts Celle, den perpetuierten Stifterwillen von Helene Gisy ohne wichtigen Grund gebrochen.  

Mit dem Urteil,- 9 U 117/22 - ohne Angabe von sachlichen Gründen dafür mit fehlerhaftem Inhalt, bricht der 9.Senat des Oberlandgerichts Celle den von Helene Gisy, notariell in Ihrer Satzung und Ihrem Stiftungsgeschäft festgeschriebenen Stifterwillen.  

Die Übereinstimmung mit geltendem Recht, wurde abweichend von dem rechtsgebundenen Ermessen des 9. Senats am OLG Celle in legalisiertes Unrecht, umgewandelt. Die Prüfung des Urteils durch die Revision des BGH, hat der 9.Senat nicht zugelassen.  

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Karlsruhe, misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bei und weist die Nichtzulassungsbeschwerde -III ZR 306/23 - am 25. April 2024,  zurück.

Den perpetuierten Stifterwillen bricht das Gericht mit einem fehlerbehafteten Urteil.

Die interne Kontrollinstanz durch die dreigliedrige Stimmverteilung ist somit Rechtskräftig am 02. Mai 2024 aufgelöst,, 15 Jahre nach Gründung der Stiftung, zugunsten eines Alleinentscheiders. 

Das Wohlergehen der Stiftung, Ihr Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung sind von nun an bedroht.   

Nichts hören. 
Vorstand

Auf wessen Stimme hört der Vorstand ?  

Welche Macht ist es, durch die die Stimme der verstorbenen Stifterin, im Ohr des stellvertretenden Vorstands taub geworden ist ? 

Es ist zutiefst beunruhigend und enttäuschend, dass Mitglieder des dreigliedrigen Vorstands mutmaßlich kollusiv gehandelt haben, um den Mitbegründer der Stiftung gegen den ausdrücklichen Willen der verstorbenen Stifterin aus dem Vorstand zu drängen. 

Dieses Verhalten ist nicht nur ein pflichtwidriger, direkter Verstoß gegen den Stifterwillen, sondern auch ein ernsthafter Bruch des Vertrauens, das von der Stifterin in die Loyalität der Vorstands-mitglieder gesetzt wurde. 

Es ist unverständlich und inakzeptabel, dass die Stimme der verstorbenen Stifterin ignoriert wird und der Vorstand sich nicht an ihren Vorgaben orientiert. 

Dieses Verhalten stellt ein ernsthaftes Versagen der ehrenamtlich tätigen Vorstands-mitglieder dar und untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, ihre Pflichten zu erfüllen und Verantwortung für die Stiftung zu übernehmen. 

 P F L I C H T W I D R I G

Nichts sehen. 
Aufsichtsbehörde Nds.

Warum will das Amt für regionale Landesentwicklung Leine -Weser, nicht sehen, dass der perpetuierte Stifterwille von Helene Gisy verletzt wird?  

Was treibt eine staatliche Aufsichtsbehörde an, mit zwei von drei Vorstandsmitgliedern kollusiv zusammenzuarbeiten und über mehr als 4 Jahre hinweg, untätig zu sein ? 

Ist es nicht die bindende Pflicht der staatlichen Aufsichtsbehörde, den Stifterwillen zu schützen ?   

Es erfüllt mit Sorge und irritiert, dass das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, nachweislich über mehrere Jahre nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um den Stifterwillen von Helene Gisy zu schützen. 

Es ist unverständlich und inakzeptabel, dass eine staatliche Aufsichtsbehörde, deren staatliche Hauptaufgabe es ist, den Stifterwillen zu wahren, durch ihre Untätig den Bruch des Stifterwillen möglich macht.

Dieses Versäumnis stellt ein ernsthaftes Versagen der staatlichen Aufsichtsbehörde dar und untergräbt das Vertrauen in die Fähigkeit der Behörde, ihre Pflichten sachgerecht zu erfüllen.

 U N T Ä T I G

 

Nichts sprechen. 
Oberlandgericht Celle

Welches Recht spricht der 9. Zivilsenat des Oberlandgerichts Celle ?  

Ist es nicht Aufgabe des Gerichtes "Recht" zu sprechen anstatt "Unrecht" zu legalisieren ?   

Ist es nicht Aufgabe des Gerichtes den Stifterwillen zu schützen, als seinen Bruch zu ermöglichen ? 

Ich bin überrascht und ernüchtert zugleich über die jüngsten Entscheidungen des 9.Senats des Oberlandesgerichts Celle. 

Es scheint offensichtlich, dass der 9. Senat in diesem konkreten Fall das Recht nicht angemessen interpretiert und angewendet hat, was daraus resultierend zu einem ungerechten Ergebnis geführt hat. 

Wollte das Gericht den Bruch des Stifterwillen in Kauf nehmen ?

Ist es nicht wichtig, dass Richter und Richterinnen an unseren Gerichten ihre Verantwortung sachgerecht wahrnehmen, das Recht wahrheitsgemäß auszulegen und anwenden, um Gerechtigkeit zu gewährleisten? 

Warum nimmt der 9.Senat die Zerstörung einer Existenz leichtfertig hin und bricht ein hohes Rechtsgut?   

U N G E R E C H T

 


2024

Claushof GISY GbR

Darf sich die Claushof GISY GbR am Stiftungsvermögen, nach eigenem Ermessen bedienen ? 

Darf es der Vorstand der Stiftung durch seine Stimmenthaltung zulassen, dass sich die Claushof Gisy GbR am Vermögen der Stiftung nach ihrem Ermessen bedient ?  

Die Claushof Gisy GbR wurde am 07.08.2009 von den damaligen Eigentümern eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Hannover gegründet. Auf Veranlassung von Bernd Gisy und seiner Schwester Barbara sowie Helene Gisy. 

Die Claushof Gisy GbR ist eine Hausverwaltungs Gesellschaft, die sich um die Vermietung und Erhaltung des Geschäftshauses kümmert. Ihre Gesellschafter sind seit dem Tod von Helene Gisy am 02.05.2014, Herr Bernd Gisy und seine Schwester Barbara. Geschäftsführer ist Herr Bernd Gisy. 

Eine einfache oder qualifizierte Nachfolgerklausel enthält der Gesellschaftervertrag der Claushof GIsy GbR vom 07.08.2009 ausdrücklich, dem perpetuierten Stifterwillen entsprechend, nicht. 

Die Helene und Gerhard GIsy Stiftung ist Alleinerbin des Eigentumsanteils von Helene Gisy und gehört als eigenständiges Mitglied, mit allen Rechten und Pflichten, der Eigentümergemeinschaft an. 

Gesellschafterin des Vertrages der Claushof Gisy GbR vom 07.08.2009, ist die Helene und Gerhard Gisy Stiftung zu keiner Zeit geworden. 

Über eine gemeinsame Gesellschaft der Eigentümer-gemeinschaft, deren Vertrag den perpetuierten Stifterwillen von Helene Gisy respektiert und dauerhaft wahrt, wird kontrovers beraten.      

Ist es Unterschlagung des Stiftungsvermögens, wenn die Claushof Gisy GbR Mieteinnahmen, unrechtmäßig einbehält ? 

Kann es sein das die Aufsichtsbehörde einmal mehr untätig ist und ihre hoheitlichen Aufgaben nicht wahrnimmt ?  

B E D E N K L I C H

Über Uns

Stiftungsaufsicht Hannover über den Stifterwillen. 

Unsere Streben besteht darin, die Aktivitäten und Entscheidungen des Vorstands mit dem Stifterwillen abzugleichen um sicherzustellen, dass die Stiftung ihre satzungs-gemäßen Aufgaben im Sinne des perpetuierten Stifterwillen nachkommt. 

Umfassende Kenntnisse im Stiftungsrecht sowie praktische Erfahrung, bringt das Gründungsmitglied Andreas Pfeifer durch seine 15+ jährige Arbeit als geschäftsführender Vorsitzender des Vorstands der Helene und Gerhard Gisy Stiftung mit ein. 

Die Stiftungsaufsicht Hannover, steht für das öffentliche Interesse der Allgemeinheit ein und versteht sich als zuverlässiger Bewahrer des Stifterwillen von Helene Gisy.

V O R B I L D L I C H  

15+

Jahre Erfahrung

Fokus auf eine Stiftung.

Helene und Gerhard GISY STIFTUNG

über 500+

zufriedene Stipendiaten

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Telefon: 01721731419

E-Mail: info@helene-gisy.de

Adresse: Andreas Pfeifer, Brückstr. 20, 27283 Verden (Aller), Niedersachsen, Deutschland

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Hannover

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